Kinder erziehen ist kein Erziehungsurlaub, sondern Erziehungsarbeit. Und wie jede Arbeit hat sie einen gerechten Lohn verdient - ein Erziehungsgehalt.
Papst Johannes Paul II. beschreibt das so: „Die Kirche […] wünscht, dass der von der Mutter, ebenso wie der vom Vater im häuslichen Leben geleistete Dienst auch in Form einer finanziellen Anerkennung als Beitrag zum Gemeinwohl angesehen wird.“ Papst Johannes Paul II: Nachsynodales Apostolisches Schreiben ECCLESIA IN EUROPA vom 28. Juni 2003. (Hrsg.: Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 161, S. 43)
Eine ausgezeichnete Begründung und Beschreibung des Gedankens vom Erziehungsgehalt wurde vom Zentralrat des Deutschen Caritasverbandes am 15. Mai 2002 in Speyer verabschiedet. Sie ist Bestandteil der Stellungnahme „Familien stärken – die Caritas bezieht Position“. Hier ist der Wortlaut der entsprechenden Passage:
"Langfristige Perspektive zur Verbesserung der finanziellen Situation von Familien: das Zukunftsmodell Erziehungsgehalt (Erziehungsentgelt oder neues Erziehungsgeld)
Die Caritas muss innovativ sein, wenn es um die Beseitigung der Nöte der Menschen geht. Sie betrachtet ein Erziehungsgehalt (Erziehungsentgelt oder neues Erziehungsgeld) als Weiterentwicklung der bisherigen Familienleistungen. Ein einkommensunabhängiges Erziehungsgehalt wäre eine überschaubare Leistung mit klar familienpolitischem Gehalt: Die Gewährung eines Erziehungsgehalts signalisiert, dass Erziehungsarbeit und Berufstätigkeit gleichwertig sind. Ausgangspunkt ist die vom Bundesverfassungsgericht 1998 geforderte möglichst große Wahlfreiheit von Eltern zwischen Erwerbstätigkeit und persönlicher Erziehung ihrer Kinder beziehungsweise die Vereinbarkeit von Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit sowie die bessere Honorierung der Erziehungsarbeit. Nach diesem Urteil bestimmen die Eltern „in eigener Verantwortung insbesondere, ob und inwieweit sie andere zur Erfüllung ihres Erziehungsauftrags heranziehen wollen“ (vorbehaltlich der Schulpflicht). Das Erziehungsgehalt würde das heutige Erziehungsgeld ersetzen. Das Kindergeld und der Kinderfreibetrag auf Höhe des Existenzminimums blieben unberührt.
Die Caritas ist der Meinung, dass langfristig die Subjektförderung der Objektförderung vorzuziehen ist. Sie fordert deshalb die stufenweise Umwandlung der Objektförderung in eine Subjektförderung – mit Ausnahme der Bereiche, in denen ein bestimmtes Maß der Objektförderung für die Funktionsfähigkeit von Einrichtungen unerlässlich ist. Die öffentliche Verantwortung für die Erziehung der Kinder ist damit nicht aufgegeben. Im Rahmen des staatlichen Sicherstellungsauftrags soll die bisherige Förderung von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in allen notwendigen Bereichen aufrecht erhalten werden.
Ein Erziehungsgehalt ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen zu fordern: Eltern haben ein durch Art. 6 Abs. 2 GG verfassungsmäßig verbürgtes Recht auf die freie Wahl der Art der Kinderbetreuung. Aus der Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 1 GG folgt die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Zugleich muss die Familienförderung gemäß Art. 3 Abs. 2 GG an der gleichberechtigten Elternschaft orientiert sein und gemäß Art. 6 Abs. 1 GG die Entscheidungsfreiheit der Eltern für die Gestaltung des Familienlebens und der Kindererziehung gewährleisten. Das Erziehungsgehalt sollte deshalb für jedes Kind pauschaliert und unabhängig davon gewährt werden, wo, unter welchen Umständen und von wem die Erziehungsleistung erbracht wird. Insbesondere dürfen Anspruchsberechtigung und Höhe des Erziehungsgehalts nicht vom Umfang der Erwerbstätigkeit des oder der Erziehenden abhängig gemacht werden. Dadurch können Eltern frei von wirtschaftlichen Zwängen entscheiden, ob und in welchem Umfang sie die Betreuungs- und Erziehungsleistung auf Eigenarbeit in der Familie oder auf bezahlte Drittbetreuung verteilen. Unter dem Aspekt der Erziehungsförderung und der Wahlfreiheit für die Familien ist eine Orientierung des Erziehungsgehaltes am Erziehungs- und Betreuungsbedarf der Kinder insofern sachgerecht, als den Eltern die Summe ausgezahlt wird, die zur Finanzierung eines Betreuungsplatzes in der institutionellen Kinderbetreuung aufgewendet werden muss. Dieser Ansatz, ein annäherndes Gleichmaß der Förderung institutioneller Kinderbetreuung und der Förderung familialer Kindererziehung anzustreben, rechtfertigt ein nach dem Kindesalter gestaffeltes Erziehungsgehalt. Es sollte demnach in Anlehnung an die Kosten für einen Betreuungsplatz in einer Kinderkrippe, einem Kindergarten oder einem Schulhort berechnet werden.
Diese Art der Förderung von Familien muss auch für die europäische Sozialpolitik angemeldet werden, in welcher Familienförderung bisher keine Rolle spielt. Sie gehört insbesondere zu den Sozial-Indikatoren, mit denen der Kampf der Mitgliedsstaaten gegen Armut und Ausgrenzung gemessen werden soll."